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Eine weitere Einschränkung für die Geltendmachung des Unterhaltsschadens kann sich dann ergeben, wenn die anspruchstellenden Eltern oder der anspruchstellende Elternteil neben dem getöteten Kind noch weitere Kinder haben. Das Vorhandensein weiterer Verwandter hat in dieser Konstellation keine Bedeutung, weil gem. § 1610 Abs. 1 BGB die Kinder vor den übrigen Verwandten auf Unterhalt haften, also auch das getötete Kind der vorrangig Verpflichtete ist und gem. § 843 Abs. 4 BGB der zum Schadensersatz Verpflichtete insoweit nicht auf die nachrangig haftenden anderen Verwandten verweisen kann. Sind jedoch mehrere Kinder vorhanden, haften diese im gleichen Rang. Ihr Verhältnis untereinander wird durch § 1610 Abs. 3 BGB bestimmt: maßgebend sind die jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse. Ein weiteres Kind mit wesentlich höherem Einkommen als dem des getöteten würde also eine erhebliche Einschränkung des Unterhaltsanspruchs bewirken, da das getötete Kind gesetzlich nur [...]
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