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Hat das getötete Kind vor dem Unfall seinen Eltern oder einem Elternteil Unterhaltszahlungen geleistet, ist das ein Indiz für das Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs. Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. Exemplarisch für einen solchen Ausnahmefall ist die Entscheidung des BGH mit Urteil vom 05.07.1988 – VI ZR 299/87 (NJW-RR 1988, 1238). Dort war bei einem Baustellenunfall ein lediger Techniker getötet worden, zu dessen Lebzeiten seine Mutter bei ihm kostenfrei gewohnt hatte. Das Berufungsgericht hatte noch eine Unterhaltsrente zugesprochen, weil der Unterhaltsanspruch der Mutter gegen den Sohn jedenfalls der Höhe der von der klagenden Berufsgenossenschaft geleisteten Rente entsprochen hätte. Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben, weil es für die Höhe des Anspruchs nach § 844 Abs. 2 BGB allein auf den gesetzlich geschuldeten, nicht aber auf den tatsächlich gewährten Unterhalt ankommt (vgl. auch BGH, Urt. v. 25.04.2006 – VI ZR 114/05, VersR 2006, 1081). Die [...]
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