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Die dritte Möglichkeit besteht schließlich darin, den gesamten Zukunftsschaden im Vorhinein zu bewerten und in Kapital abgelten zu lassen, vgl. § 843 Abs. 4 BGB. Die hierfür bestehenden Voraussetzungen und vor allem die damit verbundenen Risiken sowie die Berechnungsfaktoren sind im Einzelnen in Teil 10.1.6 (Kapitalabfindung) dargestellt. Hinzuweisen ist diesbezüglich auch auf die Empfehlungen des Arbeitskreises IV zum Thema „Abfindung von Personenschäden und vergleichsweise Regelung“ des 57. Verkehrsgerichtstags 2019. Der Arbeitskreis hat folgende Empfehlungen ausgesprochen: 1. Der Arbeitskreis ist mit knapper Mehrheit der Auffassung, dass eine Änderung des § 843 Abs. 3 BGB dahingehend, ein Wahlrecht des Geschädigten zwischen Rente und Kapitalabfindung zu schaffen, nicht erforderlich ist, da jener von einer funktionierenden Rechtspraxis ausgeht. Eine Minderheit des Arbeitskreises ist dagegen der Auffassung, dass eine Änderung notwendig ist, da sie eine richterliche [...]
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