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Die zweite Verfahrensweise besteht darin, jeweils größere Zeitabschnitte zu erfassen, also auch in die Zukunft hinein. Diese sind danach zu bemessen, dass sich voraussichtlich in ihrem Verlauf die vorab zugrunde gelegten Verhältnisse nicht wesentlich verändern werden. Für einen solchen Zeitraum kann auch im Vorhinein ein Leistungsanspruch bzw. eine Leistungsklage erhoben werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sie einen abgrenzbaren, überschaubaren Zeitraum erfasst. Der Unterhaltsschaden kann dabei in unveränderter Höhe nur bis zum voraussichtlichen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, bei Nichtselbständigkeit regelmäßig bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres geltend gemacht werden und ist im Urteil auch auf diesen Zeitpunkt kalendermäßig zu begrenzen (BGH, Urt. v. 27.01.2004 – VI ZR 342/02, VersR 2004, 653). Die danach folgenden Perioden können dann allenfalls mit einem Feststellungsanspruch bzw. einer Feststellungsklage erfasst werden (BGH, Urt. v. 15.03.1983 – VI ZR [...]
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