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Der Unterhaltsschaden wirkt sich regelmäßig auch in die Zukunft aus, da schon nach der gesetzlichen Regelung Ersatz für die Unterhaltsleistung zu gewähren ist, die der Pflichtige für die mutmaßliche Dauer seines Lebens zu erbringen gehabt hätte. Grundsätzlich kann die Rente nur für die Zeit beansprucht werden, in der der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zu Unterhaltszahlungen verpflichtet gewesen wäre. Es ist somit eine Prognose zu erstellen, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Getöteten bei Unterstellung von dessen Fortleben entwickelt hätte. Gemäß § 287 ZPO soll eine vorausschauende Betrachtung vorgenommen werden, in die alle voraussehbaren Veränderungen der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten und der hypothetischen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wäre er noch am Leben, einzubeziehen sind (BGH, Urt. v. 25.04.2006 – VI ZR 114/05, NJW 2006, 2327). Grundsätzlich ist davon [...]
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