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Soweit in der vorangegangenen Aufstellung bestimmte Aufwandsarten als ersatzpflichtig angegeben sind, bedeutet das noch nicht, dass damit der jeweilige Aufwandsbetrag in unbeschränkter Höhe eingeschlossen wäre. Es ist offensichtlich, dass beispielsweise beim Sarg oder beim Grabstein erhebliche Unterschiede in der Ausführung und damit auch in den Kosten bestehen können. Dieser Kostenbetrag muss sich innerhalb der dem Grunde nach ersatzpflichtigen Position im angemessenen Rahmen halten, der sich wiederum nach folgenden Kriterien bestimmt: Der Umfang der Erstattungspflicht bestimmt sich vornehmlich nach der Lebensstellung des Getöteten und umfasst die Kosten, die für eine würdige und angemessene Bestattung erforderlich sind. Darunter sind die Kosten zu verstehen, die nach den in den Kreisen des Verstorbenen herrschenden Auffassung und Gebräuchen sowie nach dem Herkommen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Nachlasses oder der Erben zu einer Bestattung gehören [...]
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