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Erhält der Anspruchsberechtigte von dritter Seite Leistungen, so geht der Anspruch auf den Leistungsträger über, § 1542 RVO; § 116 SGB X; § 67 Abs. 1 VVG, soweit diese kongruent sind. Das wurde in der Rechtsprechung bisher für folgende Leistungen bejaht bzw. verneint: Ein Anspruch auf Sterbegeld i.H.v. 525 € bestand bis Ende 2003, wenn der Verstorbene am 01.01.1989 in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. Dieses wurde an den Hinterbliebenen ausgezahlt, der die Bestattungskosten übernommen hat. Im Zuge der Gesundheitsreform wurden diese Kosten ersatzlos gestrichen mit Wirkung ab 01.01.2004. Ist Sterbegeld noch ausgezahlt worden, ist der gesetzliche Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X zu beachten (BGH, VersR 1986, 698). Nach § 18 BeamtVG haben die Angehörigen eines verstorbenen Beamten einen Anspruch auf Sterbegeld, für das gem. § 87a BBG ein gesetzlicher Forderungsübergang besteht. Beihilfen, die die Post an Hinterbliebene ihrer Beamten und [...]
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