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Nachstehend sind in alphabetischer Reihenfolge die Aufwandspositionen berücksichtigt, die in der Rechtsprechung bisher als erstattungspflichtig anerkannt oder verneint wurden. Zur Höhe des jeweils angemessenen Erstattungsbetrags selbst wird auf den daran anschließenden Teil verwiesen. Anzeigen, Danksagungen Die Kosten für Annoncen in Zeitungen und Trauerkarten, sowie Danksagungen nebst Porto werden nach einhelliger Auffassung und nach der Praxis ohne weiteres erstattet. Beerdigung Hiermit sind die Gebühren und Auslagen für die Beerdigungszeremonie selbst gemeint, also die Kosten einer Erd- oder Feuerbestattung (Grüneberg/Weidlich, 81. Aufl., § 1968 Rdnr. 2). Die Erstattungsverpflichtung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, § 844 Abs. 1 BGB; § 10 Abs. 1 Satz 2 StVG. Bewirtung Kosten für die Bewirtung der Trauergäste, die vor der Beerdigung anfallen, werden nicht als erstattungsfähig angesehen, ausgenommen, wenn die Gäste eine weite Anreise hinter sich haben oder nur [...]
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