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Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist in den zitierten Bestimmungen nur mittelbar genannt. Es sind diejenigen, denen gegenüber dem Getöteten die Verpflichtung obliegt, die Beerdigungskosten zu tragen (vgl. Grüneberg/Sprau, 81. Aufl., § 844 Rdnr. 4). Das ist in erster Linie der Erbe des Getöteten. Die Verpflichtung ergibt sich aus § 1968 BGB. Erben mehrere Personen, so sind diese als Gesamtgläubiger anspruchsberechtigt. Ersatzweise sind es die Personen, die dem Getöteten unterhaltspflichtig waren, §§ 1615 Abs. 2, 1615m, 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB, also zunächst Kinder, Eltern und gleichrangig mit den Kindern der Ehegatte. Anspruchsberechtigt ist ebenfalls der überlebende Lebenspartner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft (§ 5 LPartG; § 1360a Abs. 3 BGB). Nach allgemeiner Auffassung ist auch der zum Schadensersatz berechtigt, der sich vertraglich verpflichtet hat, die Beerdigungskosten zu übernehmen. Zuletzt kommt der Träger der [...]
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