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Der beim Tod des Alleinverdieners entstehende Unterhaltsschaden muss sich aber keinesfalls zwangsläufig auf den Barunterhaltsanspruch der Hinterbliebenen beschränken. Jedenfalls ist diese bisher geltende Konsequenz nach der Rechtsprechung des BGH (insbesondere Urt. v. 29.03.1988 – VI ZR 87/87, NJW 1988, 1783) unter zweierlei Gesichtspunkten in Frage gestellt. Einmal gehört zur Unterhaltsverpflichtung außer dem Beitrag aus dem Erwerbseinkommen auch die Mitarbeit im Haushalt, und die Ehepartner können die Verteilung einvernehmlich regeln, was auch grundsätzlich für die Schadensberechnung verbindlich ist. Zum Zweiten ist dabei zwischen einer Haushaltstätigkeit im engeren Sinn und der im weiteren Sinn zu unterscheiden. Zur ersteren gehören die „klassischen“ Arbeiten wie Kochen, Reinigen, Wäschepflege usw.; zur Letzteren technische Arbeiten wie Reparaturen, Herrichten von Möbeln, Pflege des Pkw usw. Demgemäß ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Getötete nicht außer [...]
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