Zunächst soll die Berechnungsweise an der einfachsten Fallkonstellation dargestellt werden, in der der Getötete nur seinen Ehepartner hinterlässt: Beträgt das unterhaltspflichtige Einkommen 2.500 €, sind hieraus zunächst die fixen Kosten festzustellen, die hier einmal mit 960 € angenommen werden sollen. Das verteilbare Einkommen beträgt also 1.540 €. Da hier nur ein Hinterbliebener vorhanden ist, entfällt eine Quotierung bei den fixen Kosten; diese bleiben ja unverändert. Es ist nur bei den personenabhängigen Kosten eine Aufteilung vorzunehmen, weil hier durch den Wegfall des einen Ehepartners Ersparnisse eintreten. Nach dem Quotierungsvorschlag in Teil 9.1.9.7 B ergibt sich ein Verhältnissatz von 52,5 zu 47,5 %, so dass also dem hinterbliebenen Ehepartner 47,5 % der personenabhängigen Kosten von 1.540 € zuzurechnen sind, also 731,50 €. Zusammen mit den Fixkosten von 960 € ergibt sich als Schadenssumme ein Gesamtbetrag von 1.691,50 [...]