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In der hier behandelten Fallkonstellation ist die Berechnung vergleichsweise einfach: Das für den Familienunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen wird um den Unterhaltsanteil des Getöteten bereinigt und der verbleibende Rest auf die Hinterbliebenen nach Quoten verteilt (siehe auch: Freymann, Hausarbeitsschaden bei Verletzung und Tötung – wie geht das Gericht mit dem Vortrag des Klägers um?, zfs 2020, 544 ff.). Dabei wird dieser Unterhaltsanteil des Getöteten durch die Verteilungsquoten für die Hinterbliebenen ausgedrückt, indem deren Summe nicht den Einkommensbetrag erreicht. Ferner gibt es bei der Bemessung dieser Quoten kein absolutes Richtig oder Falsch. Wie bei der Ermittlung der familienrechtlichen Unterhaltsansprüche hat es der BGH abgelehnt, allgemein verbindliche Quoten festzulegen; vielmehr kommt es auch hier auf den Einzelfall an; der BGH beschränkt sich lediglich darauf, den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum auf Verstoß gegen allgemeine [...]
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