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Der verletzte Gesellschafter mit vertraglichem Anspruch auf eine echte Tätigkeitsvergütung kann einen Erwerbsschaden auch ohne Rückgang seines Gewinnanteils oder neben diesem geltend machen (BGH, Urt. v. 16.06.1992 – VI ZR 264/91, BeckRS 1992, 30397490). Eine sogenannte echte Tätigkeitsvergütung ist dann anzunehmen, wenn das Geschäftsführergehalt der erbrachten Arbeitsleistung angemessen war (vgl. KG, Urt. v. 26.01.2004 – 12 U 8954/00, NZV 2005, 149). Wurde das Geschäftsführergehalt bisher steuerlich anerkannt, ist das zumindest ein Indiz dafür, dass es sich um eine echte Tätigkeitsvergütung handelt. Zur Tätigkeitsvergütung eines geschäftsführenden Gesellschafters gehört auch die Umsatzbeteiligung (BGH, Urt. v. 06.10.1964 – VI ZR 156/63, VersR 1964, 1243), da sie unabhängig von Gewinn und Verlust der Gesellschaft ausbezahlt wird. Erforderlich ist auch hier lediglich, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Arbeitsleistung steht bzw. eine überhöhte [...]
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