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Hauptgesellschafter ist derjenige mit einer Beteiligung von 75 % bis 99 %. Der Alleingesellschafter ist denkbar bei einer sogenannten Einmann-GmbH, die auch in eine GmbH und Co. KG eingebunden sein kann. Erstattungsfähig ist der entgangene Gewinn einschließlich des Gehalts, sofern ein Arbeitsentgelt vorliegt (OLG Hamm, Urt. v. 08.06.1994 – 32 U 166/90, zfs 1996, 11). Der geschäftsführende Haupt- bzw. Alleingesellschafter hat Anspruch auf Erstattung seiner Tätigkeitsvergütung, die ihm von der Gesellschaft während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit weiterbezahlt worden ist. Er muss dem Schädiger dabei nicht nachweisen, dass infolge seines Ausfalls der Ertrag des Unternehmens geschmälert worden ist. Daneben kann der verletzte Alleingesellschafter die durch seinen Gewinnausfall bedingte Gewinneinbuße bei der Gesellschaft geltend machen. Nach der Rechtsprechung macht in einem solchen Fall der Gesellschafter keinen Schaden der Gesellschaft, sondern einen durch die [...]
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