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Häufig ist in Personengesellschaften vereinbart, dass der mitarbeitende Gesellschafter nur Anspruch auf eine Gewinnquote, nicht jedoch auf eine bestimmte Tätigkeitsvergütung hat. Ist zwischen den Gesellschaftern des Weiteren vereinbart, dass sich der mitarbeitende Gesellschafter zum Ausgleich für eine eventuelle Ausfallzeit von seinem Gewinnanteil eine angemessene Tätigkeitsvergütung abziehen lässt, so spricht man von einer negativen Tätigkeitsvergütung. Wurde diese sogenannte negative Tätigkeitsvergütung zwischen den Gesellschaftern nach dem Unfallzeitpunkt vereinbart, ist sie für den Schädiger nur relevant, wenn der Geschädigte durch unabweisbare Gründe nachweisen kann, dass er sich dieser Vereinbarung nicht entziehen konnte (BGH, Urt. v. 06.10.1964 – VI ZR 156/63, VersR 1964, 1243). Keine Bedenken gegen Anerkennung einer solchen Vereinbarung bestehen dann, wenn diese Gesellschaftsvertragsklausel bereits vor dem entsprechenden Unfall festgeschrieben wurde. Werden [...]
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