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Neben einer eventuellen Tätigkeitsvergütung sind Gewinneinbußen der Gesellschaft nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich im Vermögen des vom Unfall betroffenen Gesellschafters niederschlagen – entweder als Verringerung (Wertminderung) seines Anteilrechts (BGH, Urt. v. 08.02.1977 – VI ZR 249/74, NJW 1977, 1283) oder als entgangener Gewinn im Umfang seiner Gewinnbeteiligungsquote und nach Abzug der von der Gesellschaft auf den ausgewiesenen Gewinn zu entrichtenden Steuern. Bei der Berechnung dieses Schadenersatzanspruchs an der Wertminderung des Anteilrechts ist zu beachten, dass als Anteilswert der Marktwert anzusehen ist, der sich nicht im gleichen Umfang verringert wie das Vermögen der Gesellschaft, da sich in ihm auch die künftigen Gewinnerwartungen eines Anteilskäufers niederschlagen. Entscheidend für die Bestimmung eines Anteilswerts sind mithin in erster Linie die Erwartungen bezüglich der langfristigen Ertragskraft der [...]
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