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Da der Wagen des Mandanten der letzte der Fahrzeugreihe ist, gibt es also keinen Hintermann, gegenüber dem Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. Eine Haftung des oder der Vordermänner setzt voraus, dass das oder die anderen Fahrzeuge eine Mitursache für das Auffahren des Mandanten gesetzt haben müssen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.1995 – 1 U 145/94, NZV 1995, 486; OLG Hamm, Urt. v. 06.02.2014 – 6 U 101/13, NJW 2014, 3790). Da der Mandant gem. § 4 StVO verpflichtet war, seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er vor plötzlich auftauchenden Hindernissen noch anhalten hätte können, sind Mithaftungstatbestände nur in dem Bereich in Betracht zu ziehen, als dieser Grundsatz nach der Rechtsprechung eingeschränkt ist, vgl. hierzu Teil 8.1.1.17.3.1. Für den Bereich des Kolonnenverkehrs gilt, dass der Mandant bei der Bemessung seines Sicherheitsabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug jedenfalls damit rechnen darf, dass sein Vordermann seinerseits seinen [...]
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