In diesem Teil wird der Fall behandelt, dass das Fahrzeug des Mandanten das letzte innerhalb einer Serie ist, wobei es gleichbleibt, ob an dieser Serie insgesamt drei oder auch noch mehr Fahrzeuge beteiligt sind. Eine Unterscheidung wäre dahin zu machen, dass bei einer Beteiligung von mehr als drei Fahrzeugen eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass für den Schaden des Mandanten auch der weitere Vordermann mithaften kann, indem er nämlich seinerseits aufgefahren ist, was wiederum dazu führen kann, dass auch er dem Mandanten [...]