Probleme bereitet auch der Nachweis, dass der oder die Vordermänner eine Mitursache überhaupt gesetzt haben. Regelmäßig wird der Vordermann behaupten, er habe sein Fahrzeug noch rechtzeitig zum Halten gebracht; zu einem Auffahren sei es nur deswegen gekommen, weil durch den Aufprall des Fahrzeugs des Mandanten er erst auf den weiteren Vordermann aufgeschoben worden sei. In einem solchen Fall würde ersichtlich jede Mithaftung des Vordermannes ausscheiden. Die Beweismöglichkeiten sind begrenzt: Die Insassen des Mandantenfahrzeugs können als Zeugen benannt werden; die Nichtverwertbarkeit deren Aussage wird den Erfahrungen der Praxis zufolge allenfalls eine Frage der Begründung des betreffenden Urteils sein. aufgerichtet hat; im letzteren Fall hätte also die Anstoßstelle höher liegen müssen. Am erfolgversprechendsten ist dann schon die Befragung des weiteren Vordermannes bzw. der Insassen dessen Fahrzeugs. Hat er zwei Anstöße an seinem eigenen Wagen verspürt, ist das nur [...]