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Je nach Ergebnis dieser Beweisführung ergeben sich folgende Fallkonstellationen: Aufschiebeunfall bei der Schlussposition Hier steht fest oder ist vom Vordermann des Mandanten bewiesen, dass dieser noch rechtzeitig zum Halten gekommen war, bevor das Fahrzeug des Mandanten auf seinen Wagen aufgefahren ist. Eine Haftung des Vordermannes ist nicht gegeben. Als Anspruchsgegner bleibt daher nur der weitere Vordermann. Denkbar ist im Verhältnis zu ihm zunächst, dass er selbst seinerseits hinter einem Fahrzeug zum Halten gekommen ist, ohne dass eine Berührung stattgefunden hat. In diesem Fall scheidet eine Haftung des weiteren Vordermannes aus. Allerdings ist auch denkbar, dass das Anhalten des weiteren Vordermannes durch einen Fahrfehler bedingt war. Hierfür kommt beispielsweise in Betracht, dass der weitere Vordermann entweder wegen überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern gekommen ist und damit ein Hindernis auf der Fahrbahn bildete, oder aber auch, dass er seinerseits auf ein [...]
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