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Die früher für den immateriellen Schaden bestehende Besonderheit, als dort zusätzlich ein Verschulden des Gegners nachgewiesen werden musste, ist durch die Neufassung des § 253 BGB entfallen. Die Reihenfolge des Auffahrens ist auch gegenüber dem Schmerzensgeldanspruch unbeachtlich; die Ausführungen im vorangegangenen Teil gelten hier [...]
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