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Die Situation des Vordermannes in der Auffahrserie ist nicht so günstig wie die, welche bei Beteiligung von lediglich zwei Fahrzeugen gegeben ist. Dort gilt der Beweis des ersten Anscheins, dass der Unfall allein vom auffahrenden Fahrzeug verursacht wurde, sei es, dass dessen Fahrer unaufmerksam war oder keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 30.07.2008 – 1 U 19/08, SP 2009, 175; OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.01.2018 – 7 U 100/17, SVR 2018, 254). Bei einem Kettenauffahrunfall greift ein Anscheinsbeweis nur, wenn feststeht, dass das vorausfahrende Fahrzeug rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist. Beim Letztauffahrenden kann ein Anscheinsbeweis bejaht werden, wenn es sich um einen „herkömmlichen“ Auffahrunfall handelt und ausgeschlossen ist, dass er seinerseits auf die vorausfahrenden Fahrzeuge aufgeschoben worden ist (LG Osnabrück, Urt. v. 29.03.2022 – 1 O 1867/20, zfs 2022, 316). Der Grund für [...]
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