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Liegt ein Doppelauffahrunfall vor, ist die Haftungsverteilung schon ungleich schwieriger. Bei der hier behandelten Ausgangslage hat der Mandant als Fahrer des Frontfahrzeugs eine Ursache für das Auffahren des ersten Hintermannes gesetzt und somit diesem gegenüber einen Mithaftungsanteil zu tragen. Zugleich war aber sein Fahrverhalten mitursächlich dafür, dass der zweite Hintermann aufgefahren ist, was ihm zugerechnet werden muss, da sein – unterstellt unbegründetes – Abbremsen die Ursache für das Auffahren des ersten Hintermannes war und dadurch wiederum dem zweiten Hintermann der Bremsweg verkürzt worden ist. Der Mandant ist hier also nicht nur Geschädigter, sondern auch Schädiger, und zwar gegenüber gleich zwei weiteren Beteiligten. Geht man nun von dem vom Kammergericht aufgestellten Grundsatz aus, dass das Verschulden des Auffahrenden doppelt so schwer wiegt, wie das des vor ihm Abbremsenden, so wäre der Mithaftungsanteil des Mandanten gegenüber den beiden [...]
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