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Scheidet eine Haftung des Kindes wegen Schuldunfähigkeit aus, kann der Kraftfahrer gem. § 832 BGB Regress gegen die Aufsichtspflichtigen nehmen, wenn diese ihre Pflichten verletzt haben (siehe auch: Bernau, Die Aufsichtshaftung über Minderjährige im Straßenverkehr, DAR 2018, 429 ff.). Der Umfang der Aufsichtspflicht der Eltern ist dabei entscheidend. So hat das OLG Koblenz wie folgt entschieden: „Ein fünfjähriges, auf dem Bürgersteig radelndes Kind muss nicht derart eng überwacht werden, dass der Aufsichtspflichtige jederzeit eingreifen kann. Ebenso wenig muss der Aufsichtspflichtige dafür sorgen, dass das Kind generell vor Biegungen des Gehweges anhält und dort verharrt. Ein Verstoß gegen die Pflicht, dem Kind auf Sicht- und Rufweite zu folgen, ist haftungsrechtlich unerheblich, wenn feststeht, dass ihre Beachtung den Unfall nicht vermieden hätte.“ (OLG Koblenz, Urt. v. 24.08.2011 – 5 U 433/11, VersR 2012, 377; OLG Oldenburg, Urt. v. 04.11.2004 – 1 U 73/04, DAR [...]
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