Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Bei der Haftungsverteilung können nur feststehende oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden (OLG Pfalz, Urt. v. 30.07.2008 – 1 U 19/08, SP 2009, 175). Deswegen kommt auch in diesem Bereich der Beweisführung und dem Anscheinsbeweis Bedeutung zu, verbunden mit der Frage, ob Abweichungen speziell gegenüber Kindern gelten. Hierbei legt die bereits zuvor berücksichtigte besondere Regelung in § 3 Abs. 2a StVO nahe, einen Anscheinsbeweis gegen den Kraftfahrer anzunehmen, wenn bei dem Unfall ein Kind geschädigt wurde. Das kann jedoch nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 28.05.1985 – VI ZR 258/83, VersR 1985, 864) nur greifen, wenn die Voraussetzungen für den Sorgfaltsmaßstab nach § 3 Abs. 2a StVO im konkreten Fall tatsächlich festgestellt sind. Erst dann liegt eine hinreichende Vermutung für eine Verkehrslage vor, in der der Kraftfahrer die Gefährdung von bestimmten schutzbedürftigen Personen durch sein Verhalten ausschließen muss. Umgekehrt folgt: Wenn nicht [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen