Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Soweit eine Haftung des am Verkehrsunfall beteiligten Kindes wegen seiner Schuldunfähigkeit ausscheidet und – als weitere Voraussetzung – auch ein Regressanspruch wegen Aufsichtspflichtverletzung nicht zum Erfolg führt, kann gem. § 829 BGB eine Haftung des Kindes zum Tragen kommen, wenn dies die Billigkeit erfordert. Auch dieser Regelung kommt nach Inkrafttreten des Schadensrechtsänderungsgesetzes (01.08.2002) erhöhte praktische Bedeutung zu, weil die Altersstufe für den Bereich der Verkehrsschäden auf vollendete zehn Jahre heraufgesetzt wurde. Allerdings kann diese Billigkeitshaftung nicht gegenüber Schäden eingreifen, die das Kind erlitten hat. Für Unfälle nach Inkrafttreten des Schadensrechtsänderungsgesetzes hat der Gesetzgeber ausdrücklich jede Mithaftung von Kindern dieser Altersgruppe ausgeschlossen. Die Anwendung des § 829 BGB ist jedenfalls für den Bereich der Verkehrsschäden auf die Fälle beschränkt, in denen sich das Kind in der „Täterrolle“ [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen