Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Hat sich ein Verkehrsunfall ereignet, an dem auf der einen Seite ein Kind unter zehn Jahren und auf der anderen Seite ein Kraftfahrzeug beteiligt waren, ist jede Haftung oder Mithaftung des Kindes ausgeschlossen. Der Kraftfahrzeughalter haftet allein auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens des Kindes. Dieser vollständige Haftungsausschluss tritt nicht nur ein, wenn sich das Kind in der „Opferrolle“ befindet, also beim Unfall verletzt wird, sondern auch, wenn es die „Täterrolle“ einnimmt, also den Haltern der genannten Fahrzeuge einen Schaden zufügt, ausgenommen Vorsatztaten. Für diese „Täterrolle“ des Kindes gilt inzwischen eine Ausnahme: Das Haftungsprivileg erstreckt sich nur auf typische Überforderungssituationen des Kindes im motorisierten Verkehr, nicht jedoch z.B. auf die Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs (BGH, Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 335/03, NJW 2005, 354 und VI ZR 365/03, NJW 2005, 356; LG Saarbrücken, Urt. v. 20.11.2009 – 13 S [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen