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Auch wenn keine Beweismittel vorhanden sind, kann sich aufgrund der Einwirkung von § 7 StVG eine Mithaftung oder sogar Alleinhaftung des Gegners ergeben (siehe hierzu den vorstehenden Teil 8.1.2.1). Eine Haftung des Gegners lässt sich aber auch bei fehlenden oder nichtausreichenden Beweismitteln nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises belegen, siehe auch Wenker, Der Anscheinsbeweis beim Verkehrsunfall, VersR 2015, 34 ff. Schröder, Der Anscheinsbeweis im Verkehrsrecht, SVR 2015, 19 ff. und SVR 2020, 164 ff. Janecek, Der Anscheinsbeweis in der Praxis, zfs 2015, 244 ff. Staab, Die Grenzen des Anscheinsbeweises im Verkehrsrecht – Mitverschulden, Alkoholunfälle, Ketten- und Massenunfälle, Versicherungsbetrug, DAR 2015, 141 ff. Sieger, Der Anscheinsbeweis im Verkehrsunfallprozess, zfs 2015, 669 ff. Benz, Anscheinsbeweis – Auffahrender trifft auf Überholenden, DAR 2019, 474 ff. Dieses Rechtsinstitut hat gerade in Verkehrsschadenssachen eminente Bedeutung. Verstößt der [...]
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