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Aus den §§ 7, 17 StVG ergeben sich zwei gesetzliche Beweisregeln: 1. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 3 StVG enthalten zum einen die bereits erwähnte Beweiserleichterung zugunsten des Verletzten. 2. § 7 Abs. 2 bzw. § 17 Abs. 3 StVG bürden zum anderen dem beteiligten Kfz-Halter die Beweislast für das Vorliegen aller Tatsachen auf, welche – ausnahmsweise – die Gefährdungshaftung/Betriebsgefahr seines Fahrzeugs entfallen lassen. Diese geschriebenen Regeln werden durch die Rechtsprechung ergänzt: Der an sich erforderliche Nachweis kann bei grobem Verschulden des Geschädigten entfallen, was sonach vorweg zu prüfen ist. Insoweit trägt der Halter auch die Beweislast für eine Mitverursachung bzw. Mitverschulden des nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmers (OLG Nürnberg, Urt. v. 23.11.2004 – 3 U 2818/04, DAR 2005, 160). Die hierzu gehörenden Grundzüge sowie auch Fallkonstellationen sind bereits dargestellt worden (siehe Teil 8.1.1.5). Dort finden sich auch die Ausführungen zum [...]
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