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Die Verteilung der Haftung wird nicht nur dadurch beeinflusst, welche rechtlichen Folgerungen aus dem Unfallhergang zu ziehen sind, sondern auch, welcher Unfallablauf sich überhaupt feststellen, also beweisen lässt. Wird über den Grund der Haftung gestritten, kommt der Frage der Beweislast die oft entscheidende Bedeutung zu. Der allgemeine Grundsatz, wonach jede Partei die Beweislast für die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm trägt, erfährt im Verkehrsschadensrecht eine Modifizierung aufgrund der regelmäßig in Betracht kommenden zwei verschiedenen Anspruchsgrundlagen: §§ 823 BGB und 7, 17 StVG. Bei § 823 BGB hat der Anspruchsteller alle Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm zu beweisen (vgl. Palandt, BGB Komm., 79. Aufl., § 823 Rdnr. 80), also Verletzungshandlung, Rechtsgutverletzung, haftungsbegründende Kausalität, Widerrechtlichkeit, Verschulden, Schaden und haftungsausfüllende Kausalität. Der Grundsatz gilt an sich auch im Bereich des § 7 StVG. Dort kommt es [...]
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