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Auch im Bereich der außergerichtlichen Schadensregulierung erfolgt die Beweisführung grundsätzlich mit denselben Mitteln, die nach der ZPO im Schadensersatzprozess verwendet werden, wobei sich in der Regulierungspraxis einige Modalitäten ergeben haben. Einzelheiten sind bereits in den Erläuterungen der Regulierungsstufe drei (Informationsaufnahme) dargestellt, und zwar: polizeiliche Unfallaufnahme – siehe Teil 3.1.7.1 Akten eines Bußgeld- oder Strafverfahrens – siehe Teil 3.1.7.2 Gebührenpflichtige Verwarnung – siehe Teil 3.1.7.3 Zeugen – siehe Teil 3.1.7.4 Fotos – siehe Teil 3.1.7.5 Unfallanalytische Sachverständigengutachten – siehe Teil 3.1.7.6 Schuldanerkenntnis des Gegners – siehe Teil 3.1.7.7 Unfallspuren – siehe Teil [...]
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