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Liegt weder eine bestimmte Beschaffenheitsvereinbarung vor noch haben die Parteien dem Vertrag eine konkrete Verwendung vorausgesetzt, so ist die Sache mangelhaft, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, § 434 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 BGB. Zur Beschaffenheit in diesem Sinne gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen in der Werbung oder bei der Kennzeichnung erwarten kann. Diese objektiven Kriterien, insbesondere das der üblichen Beschaffenheit, sind für die Beurteilung der Mangelfreiheit eines Fahrzeugs besonders bedeutend. (1) Eignung für die gewöhnliche Verwendung Die gewöhnliche Verwendung leitet sich aus der Art der Sache und den Verkehrskreisen, denen der Käufer angehört, ab.1) Palandt/Putzo, § 434 BGB Rdnr. 27. Bei Fahrzeugen [...]
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