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Nach § 434 Abs. 2 BGB, der sogenannten „Ikea-Klausel“, liegt ein Sachmangel ferner dann vor, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist oder bei einer zur Montage bestimmten Sache die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden. Diese Kategorie spielt beim Kauf eines Neuwagens kaum eine Rolle. Für den Fall, dass der Käufer zusätzlich zum Fahrzeug Zubehörteile kauft und eine Montage dieser Teile vereinbart wird, richten sich etwaige Gewährleistungsansprüche bereits nach § 434 Abs. 1 [...]
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