Schließlich stellt die Lieferung einer anderen als der bestellten Sache (aliud-Lieferung) oder die Zuweniglieferung nach § 434 Abs. 3 BGB einen Sachmangel dar. Um eine andere Sache handelt es sich z.B. dann, wenn ein anderes als das bestellte Modell oder ein Kombi statt der bestellten Limousine geliefert wird.1) Reinking/Eggert, Rdnr. 222. Praktisch ist auch diese Mängelkategorie nicht von großer Bedeutung. 1) Reinking/Eggert, Rdnr. [...]