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Der neue Sachmangelbegriff geht primär von der vereinbarten Beschaffenheit aus. Nach § 434 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang, d.h. mit Übergabe bzw. der Versendung der Sache1) Vgl. §§ 446, 447 BGB. die vereinbarte Beschaffenheit hat, § 434 Abs. 1 BGB. Im Umkehrschluss liegt ein Sachmangel zunächst dann vor, wenn der Kaufgegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die „vereinbarte Beschaffenheit“ steht weitgehend der Zusicherung nach dem alten Recht gleich, stellt jedoch geringere Anforderungen, indem sie eine bloße Vereinbarung fordert.2) OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2005 – I-1 U 84/05, BeckRS 2005, 30364285, Reinking/Eggert, Rdnr. 1327; Palandt/Putzo, § 434 BGB Rdnr. 2. Der Begriff der Beschaffenheit ist im Gesetz selbst nicht definiert. Die Beschaffenheit ist mit dem tatsächlichen Zustand der Sache gleichzusetzen und umfasst die der Sache anhaftenden Eigenschaften, wie z.B. neu oder gebraucht, Größe, Gewicht, [...]
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