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Wird der Vertrag zwischen Händler und Verbraucher ausnahmsweise nicht im Autohaus geschlossen, so handelt es sich möglicherweise um ein sogenanntes Haustürgeschäft mit der Folge, dass dem Kunden ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zusteht. Alternativ kann dem Kunden ein Rückgaberecht gem. § 356 BGB eingeräumt werden. Dieses soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Anbahnung und der Abschluss eines Vertrags in einer ungewöhnlichen räumlichen Umgebung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher überrumpelt und zu einem unüberlegten Geschäftsabschluss veranlasst wird.1) BGH, Urt. v. 26.03.1992 – I ZR 104/90, NJW 1992, 1889; Urt. v. 27.01.2004 – XI ZR 37/03, NJW 2004, 1376. Die Einzelheiten des Haustürgeschäfts sind in § 312 BGB geregelt. Die Vorschrift des § 312 BGB gilt nur im Verhältnis Unternehmer – Verbraucher. Ein Unternehmer als Käufer kann sich daher auf diese Schutzvorschrift nicht berufen. Ein Haustürgeschäft liegt zunächst dann vor, wenn die [...]
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