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Nicht immer kommt der Vertrag zwischen dem Autohändler und dem Kunden durch einen persönlichen Kontakt zustande. Angesichts des zunehmenden Einsatzes von Fernkommunikationsmitteln lassen sich Verträge ohne weiteres auch ohne persönlichen Kontakt der Vertragsparteien schließen. Insbesondere im Bereich des gewerblichen Gebrauchtwagenhandels wird von dieser Vertriebsform nicht selten Gebrauch gemacht. Sofern der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist und der Vertragsabschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt, handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag, § 312b Abs. 1 BGB. Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, § 312b Abs. 2 BGB. Der [...]
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