Im Falle einer Finanzierung des Fahrzeugkaufs erfolgt dies i.d.R. in Form einer zweckgebundenen Drittfinanzierung, d.h., die Finanzierung erfolgt nicht durch den Verkäufer, sondern einen Dritten, wobei das Darlehen ausschließlich für den Fahrzeugkauf zur Verfügung gestellt wird. Obgleich es sich wirtschaftlich um ein einheitliches Geschäft handelt, bestehen im Ergebnis zwei Verträge, nämlich der Kaufvertrag mit dem Händler, der Darlehensvertrag mit der finanzierenden Bank oder einem sonstigen Kreditgeber. Sofern ein Verbraucher an diesen Vertragsgestaltungen beteiligt ist, soll er durch die Schutzvorschriften der §§ 358 und 359 BGB vor den Risiken geschützt werden, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrags in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Kreditvertrag drohen.1) Palandt/Grüneberg, § 358 BGB Rdnr. 1. Nach den gesetzlichen Bestimmungen soll der Verbraucher an den mit einem Vertrag über die Lieferung einer Ware verbundenen [...]