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Im Autohandel kommt es gelegentlich noch vor, dass ein Händler ein Fahrzeug lediglich im Auftrag des Eigentümers verkauft und somit den Kaufvertrag zwischen Eigentümer und künftigem Käufer lediglich vermittelt. Meist wird es sich hier um das „Altfahrzeug“ des Kunden handeln, welches der Händler nicht in Zahlung nehmen möchte. Vor Einführung der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) im Jahre 1990 wurde dieses sogenannte Agenturgeschäft vom gewerblichen Gebrauchtwagenhandel als Gestaltungsmittel genutzt, um beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen den Anfall der Umsatzsteuer zu vermeiden. Dieses Motiv für die Wahl des Privatkaufs unter Vermittlung des Händlers ist mit der Einführung der Differenzbesteuerung nicht mehr gegeben. Gleichwohl sind die Agenturgeschäfte im Zuge der Schuldrechtsreform wieder in die Diskussion geraten, da diese als Mittel zur Umgehung der Sachmängelhaftung missbraucht werden können. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen in der Entscheidung vom [...]
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