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Fehlt der Versicherungsschutz, ist der Versicherer insolvent, oder kann das schädigende Fahrzeug nicht ermittelt werden, tritt der luxemburgische Garantiefonds ein, und zwar aufgrund eines Gegenseitigkeitsabkommens auch gegenüber einem deutschen Anspruchsteller. Der Leistungsumfang differiert nach der Schadensart. Personenschäden werden bis auf einige Ausnahmen unbegrenzt und ohne Einschränkungen erstattet (Art. 13 des „règlement grand-ducal modifié du 11 novembre 2003 relatif au fonctionnement du Fonds de garantie automobile“). Bei Unfallflucht werden Sachschäden nicht ersetzt, wenn der Fahrzeughalter nicht ermittelbar ist. Es sei denn, der Garantiefonds hat bereits schwerwiegenden Personenschaden in demselben Zusammenhang übernommen (mindestens drei Tage Krankenhausaufenthalt oder bleibender Integritätsschaden). Ansonsten hat der Geschädigte keinen Selbstbehalt zu tragen. Ansprüche gegen den Fonds müssen dort innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Unfalls [...]
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