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Für alle Kraftfahrzeuge besteht eine Versicherungspflicht. Deren Deckung ist für Personenschäden und auch für Sachschäden der Höhe nach unbegrenzt. Weitgehend geregelt ist auch die Eintrittspflicht. Dem Geschädigten kann der Pflichtversicherer keine Einwendungen aus dem Versicherungsvertragsverhältnis entgegensetzen, also auch nicht Prämienverzug, nicht erfüllte Anzeigepflichten usw. Der Geschädigte kann den Pflichtversicherer direkt im Klageweg in Anspruch nehmen. Die Mindestdeckungssummen in Luxemburg sind sowohl für Sach- als auch für Personenschäden unbegrenzt. Für Sachschäden, die durch Feuer oder Explosionen entstanden sind, kann die Haftung auf 2.500.000 € begrenzt werden. Die Haftung für Schäden durch Terrorismus oder Autorennen können auf 12.500.000 € begrenzt [...]
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