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Es bestehen Gefährdungs- und Verschuldenshaftung nebeneinander. – Die Gefährdungshaftung ergibt sich aus dem Verkehrshaftungsgesetz, welches im Grundsatz dem hiesigen Straßenverkehrsgesetz entspricht. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn Unfallursache höhere Gewalt ist, der Unfall ausschließlich vom Geschädigten verschuldet wurde oder wenn der Unfall durch eine dritte Person verursacht wurde, welche nicht im Dienstumfeld des Fahrzeugs steht. Gegenüber dem Insassen des eigenen Fahrzeugs wird nicht gehaftet, ausgenommen es handelt sich um gewerbliche Beförderung, z.B. bei Businsassen. Die Voraussetzungen, aufgrund derer die Gefährdungshaftung entfällt, sind vom Halter bzw. Fahrer zu beweisen. Abweichungen ergeben sich jedoch in folgenden Punkten: Neben dem Halter haftet auch der Fahrer aus Gefährdung, außer wenn der Unfall durch einen Mangel des Fahrzeugs verursacht wurde, der dem Fahrer unverschuldet verborgen geblieben war. Daneben wird für Verschulden nach § 914 des [...]
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