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In Griechenland gibt es im Rahmen der Gefährdungshaftung keine Haftungsgrenzen im Straßenverkehrsgesetz. Allerdings gibt es im Ergebnis zwei Einschränkungen. Unter der Voraussetzung, dass der Halter das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht gesteuert hatte, ist er nur bis zur Höhe seines Fahrzeugwerts ersatzpflichtig. Er kann auch das Fahrzeug zur Befriedigung dem Geschädigten überlassen und ist dann von seiner Haftung frei. Diese Möglichkeit ist im Gesetz als „Ermessensspielraum des Gerichts“ beschrieben. In der Regel aber, und insbesondere, wenn die Ansprüche des Geschädigten den Wert des Fahrzeugs übersteigen, lehnt das Gericht die entsprechende Forderung des Halters ab. Der Haftpflichtversicherer, der direkt in Anspruch genommen werden kann, haftet nur bis zur gesetzlichen Mindestdeckungssumme bzw. bis zur Grenze einer freiwilligen Höherversicherung. Die Mindestdeckungssummen liegen z.Z. für Personenschäden bei 1.220.000 € pro Person und für Sachschäden bei [...]
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