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Eine polizeiliche Unfallaufnahme, die eine Unfallskizze, den Unfallbericht, Zeugenaussagen und unter Umständen Fotos enthält, findet nur dann statt, wenn Personenschaden eingetreten ist. Bei Personenschäden wird ein Strafverfahren eingeleitet, auch wenn nur geringfügige Verletzungen aufgetreten sind. Als Beweismittel kommen neben den Akten des Strafverfahrens auch wie üblich Zeugenaussagen sowie auch Fotos in Betracht. Hierbei werden nicht nur die Aussagen unfallunbeteiligter Personen, sondern auch die von Fahrzeuginsassen und Verwandten des Anspruchstellers zugelassen. Wenn aber der Geschädigte erklärt, dass er die strafrechtliche Verfolgung des Unfallverursachers nicht wünscht, dann wird das Strafverfahren eingestellt. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht im Fall der Benutzung des Fahrzeugs für gewerbliche Zweck. Bei reinen Sachschäden werden allenfalls der Zeitpunkt und Ort des Unfalls sowie Namen und Anschriften der Beteiligten und die Erklärungen der Fahrer über [...]
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