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Beim technischen wie auch wirtschaftlichen Totalschaden wird der Zeitwert des Fahrzeugs ersetzt. Der Restwert wird in Abzug gebracht. Die Versicherer holen regelmäßig Angebote eines Auto- oder Schrotthändlers ein. Alternativ hierzu hat der Geschädigte die Möglichkeit, einen eigenen Sachverständigen mit der Bewertung des Wiederbeschaffungswerts zu beauftragen und im Zuge der Beauftragung den Sachverständigen auch darum zu bitten, Restwertangebote einzuholen. Auch wenn hierzu keine Verpflichtung besteht, so werden die Feststellungen des Sachverständigen in aller Regel akzeptiert. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich. Nach der Rechtsprechung kann der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren lassen, auch wenn die Reparaturkosten den Zeitwert überschreiten. Zudem gehen die Gerichte vielfach davon aus, dass nicht der Zeitwert, sondern der Wert eines ähnlichen Ersatzfahrzeugs übernommen werden muss. Die Versicherer zahlen aber außergerichtlich oft nur [...]
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