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In der Regel außergerichtlich nicht erstattet wird die Schadensposition des Rückstufungsschadens nach erfolgter Inanspruchnahme des Kaskoversicherers; dies vor dem Hintergrund, dass bei den französischen Versicherungen ein solches Rückstufungssystem nicht existent ist. Dies ist äußerst misslich, nachdem bei fehlender Vorfinanzierung des Schadens durch den Geschädigten die äußerst unangenehme Situation entsteht, dass er mit einer teilweise äußerst langwierigen Regulierung zu rechnen hat, andererseits, wie vor beschrieben, Ansprüche auf Erstattung von Mietwagenkosten und/oder Nutzungsausfallentschädigung äußerst restriktiv gehandhabt werden. Nimmt der Geschädigte zur Vermeidung die eigene Kaskoversicherung in Anspruch, sieht er sich der Gefahr ausgesetzt, dass der hierdurch ggf. eintretende Rückstufungsschaden vom gegnerischen Versicherer nicht erstattet wird. Auch soweit gilt, dass bei rechtsschutzversicherten Mandanten eine außergerichtliche und notfalls [...]
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