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Die Reparaturkosten werden bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswerts ersetzt. Bei einer Überschreitung der Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswerts wird lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand erstattet. Fiktive Reparaturkosten werden in Höhe der von einem Sachverständigen festgestellten Beträge erstattet, wobei eine vergleichbare Regelung wie die des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB in Frankreich nicht anzutreffen ist, so dass auch bei fiktiver Abrechnung des Schadens die Mehrwertsteuer gefordert werden kann. Als Nachweis über die Höhe reicht im Fall der fiktiven Abrechnung bis zu einer Schadenshöhe von 1.500 € meist ein Kostenvoranschlag bzw. bei vorgenommener Reparatur die Vorlage der Reparaturrechnung. Bei Schäden oberhalb dieses Betrags wird i.d.R. die Vorlage eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein. Vereinzelt kommt es vor, dass ein französischer Versicherer auf seine Kosten die Begutachtung des Fahrzeugs durch einen von ihm zu beauftragenden [...]
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