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Ausschließlich die Straßenverkehrsbehörde ist zuständig für den Erlass der Verpflichtung zur Teilnahme und die Androhung von Zwangsmitteln im Fall der Nichtteilnahme. Die Polizei kann gegenüber der Straßenverkehrsbehörde geeignete Personen vorschlagen, die vorgeladen werden sollen. Vor Erlass der Verpflichtung muss angehört werden (§ 28 Abs. 1 VwVfG). Für die örtliche Zuständigkeit gilt, dass die Straßenverkehrsbehörde i.d.R. nur solche Personen zum Verkehrsunterricht verpflichten soll, die in ihrem Bezirk wohnhaft sind (Nr. III der VwV zu § 48 StVO). Geht es um die Unterrichtung von Auswärtigen, so ist die für deren Wohnort zuständige Straßenverkehrsbehörde zu bitten, die Verpflichtung zur Teilnahme und den Unterricht selbst zu [...]
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