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Die Verpflichtung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht ist ein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG. Dieser Verwaltungsakt ist nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar, so dass Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Allerdings kann die Behörde die Vorladung für sofort vollziehbar erklären (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), weil der Erziehungseffekt am größten ist, wenn der Unterricht in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Begehung der Verkehrszuwiderhandlung [...]
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