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Nachdem die Verpflichtung zur Teilnahme ein Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) ist, muss in der Hauptsache Widerspruch i.S.v. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO (soweit nicht landesrechtlich ausgeschlossen) eingelegt und anschließend für den Fall der Erfolglosigkeit oder dem landesrechtlichen Ausschluss des Widerspruchsverfahrens Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 erste Alternative VwGO) erhoben werden. Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist für Widerspruchsbehörde und Gericht jeweils derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Der Nachprüfungsumfang der Widerspruchsbehörde ist nicht auf die Rechtmäßigkeit beschränkt, sondern umfasst auch die Zweckmäßigkeit der Vorladung, so dass die Widerspruchsbehörde eine eigene Ermessensentscheidung treffen muss (OVG Bremen, Urt. v. 13.11.1974 – II BA 105/74, DAR 1975, 54). Das Gericht prüft nur die Rechtmäßigkeit nach. Wenn die Vorladung für sofort vollziehbar erklärt wurde, muss zusätzlich ein Antrag nach § 80 Abs. 4 oder Abs. 5 VwGO [...]
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